In seiner Rede zum Kreishaushalt 2024 hat unser Fraktionsvorsitzender Matthias Renkel bereits auf die mit der unkontrollierten Massenmigration verbundenen erheblichen finanziellen Herausforderungen hingewiesen (s. Video oben!).

Allein für die fast 1.200 Personen im Kreis, die kein Recht auf Asyl haben, aber unser Land wegen diverser Gründe nicht verlassen („Geduldete“), wenden unsere Städte jedes Jahr rd. 12.500.000 Euro auf!

Hinzu kommen die Kosten für Asylbewerber und bereits anerkannte Asylanten, so dass unsere überschuldeten Städte wohl einen hohen zweistelligen Millionenbetrag jährlich für Asyl ausgeben.

Für uns steht damit fest, dass auf Seiten der Leistungsempfänger eine Bringschuld gegenüber unserer Gesellschaft besteht!

Deshalb wollen wir diese als Gegenleistung zu gemeinnütziger Arbeit im Sinne des § 5 AsylbLG verpflichten und haben hierzu nun eine Anfrage an die Kreisverwaltung gesendet, in der wir nicht nur die Voraussetzungen dafür, sondern auch die konkreten Asylzahlen im Kreis erfragen.

Konkret wollen wir folgendes von der Kreisverwaltung wissen:

  1. Auf welcher Ebene liegt die Kompetenz zur Verpflichtung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG zu gemeinnütziger Arbeit gem. § 5 AsylbLG, beim Landkreis, der für acht seiner neun kreisangehörigen Kommunen die Ausländerangelegenheiten besorgt, oder den kreisangehörigen Städten selbst? Was ist hierfür die konkrete Rechtsgrundlage, sofern sich der Kreis hierfür als nicht zuständig erachtet?
  2. Wie viele Personen beziehen nach aktuellem Stand im Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) Leistungen nach dem AsylbLG, differenziert nach “Geduldeten”, “Asylbewerbern” und “anerkannten Asylanten”?
  3. Kann die Kreisverwaltung Angaben darüber tätigen, welchen finanziellen Aufwand gem. AsylbLG ein Leistungsempfänger pro Monat/Jahr verursacht?
  4. Verfügt die Kreisverwaltung bzw. das kreiseigene Kommunale Integrationsmanagement (KIM) über eine aktuellere Ausgabe des “Datenreport Migration im Ennepe-Ruhr-Kreis”, als die letzte im Internet abrufbare Ausgabe aus aus dem Jahr 2020?

Sofern die Kompetenz zur Einführung gemeinnütziger Arbeit für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG auf Ebene des Landkreises liegt, haben wir die Kreisverwaltung darüber hinaus um ergänzende Beantwortung der nachstehenden Fragestellungen gebeten:

  1. Welcher Fachausschuss ist nach Auffassung der Kreisverwaltung für die Beratung der mit unserer Anfrage verbundenen Thematik der gemeinnützigen Arbeit gem. § 5 AsylbLG konkret zuständig?
  2. Welche kommunalen und gemeinnützigen Träger kämen nach Ansicht der Kreisverwaltung für die Ableistung gemeinnütziger Arbeit für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG im Ennepe-Ruhr-Kreis grundsätzlich infrage
  3. Auf wie viele der aktuell im Ennepe-Ruhr-Kreis (außer Witten) lebenden Leistungsempfänger nach dem AsylbLG treffen die im Gesetz genannten Voraussetzungen zur verpflichteten Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit (“arbeitsfähig”, “nicht erwerbstätig” und “nicht mehr im schulpflichtigen Alter”) zu?
  4. Wie viele solcher entsprechenden Arbeitsplätze wären nach Einschätzung der Kreisverwaltung im Landkreis (außer Witten) verfügbar? Wie könnte die ungefähre Anzahl in Erfahrung gebracht werden, sofern der Kreisverwaltung keinen Überblick über die derzeit verfügbare Anzahl solcher Stellen hat?
  5. Wie schnell könnten nach Auffassung der Kreisverwaltung die entsprechenden Arbeitsplätze eingerichtet und die damit verbundenen administrativen Vorarbeiten erledigt werden?
  6. Warum hat die Kreisverwaltung bislang von einer verpflichtenden gemeinnützigen Arbeit für entsprechende Leistungsempfänger gem. § 5 AsylbLG im Ennepe-Ruhr-Kreis abgesehen?

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger im Ennepe-Ruhr-Kreis, wir werden Sie über den Fortgang unserer Anfrage gerne auf dem Laufenden halten!

Herzlichst,

Ihre
AfD Kreistagsfraktion Ennepe-Ruhr


Unsere vollständige Anfrage kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden:

Anfrage AfD KTF Ennepe-Ruhr Gemeinnützige Arbeit Asylanten 2024-05-17